Geschäftsbedingungen

der Handelsgesellschaft
CityZen s.r.o.
mit Sitz in Resselovo náměstí 4, Chrudim I, 537 01 Chrudim
IdNr.: 074 20 366
eingetragen im Handelsregister beim Bezirksgericht Hradec Králové, Abteilung C, Einlageblatt 42379
für den B2B-Warenverkauf

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1.        Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) der Gesellschaft CityZen s.r.o., mit Sitz in Resselovo náměstí 4, Chrudim I, 537 01 Chrudim, IdNr.: 074 20 366, eingetragen im  Handelsregister beim Bezirksgericht Hradec Králové, Abteilung C, Einlageblatt 42379 (im Folgenden "Verkäufer" genannt), regeln in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 1751 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg, Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden "Bürgerliches Gesetzbuch" genannt), die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über den Verkauf von Bekleidungswaren (im Folgenden "Kaufvertrag" genannt) ergeben, der zwischen dem Verkäufer und einer juristischen oder natürlichen Person abgeschlossen wird, die bei der Warenbestellung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder im Rahmen der Ausübung ihres Berufs als Selbstständige handelt (im Folgenden "Käufer" genannt).

1.2.        Die Geschäftsbedingungen beziehen sich nicht auf Fälle, in denen die Person, die beabsichtigt, Waren vom Verkäufer zu kaufen, ein Verbraucher ist. Die Rechte und Pflichten des Verkäufers beim Verkauf von Waren an Verbraucher werden durch besondere Vertragsabmachungen (andere Geschäftsbedingungen) geregelt.

1.3.        Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können im Kaufvertrag vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen im Kaufvertrag haben Vorrang vor den Bestimmungen der Geschäftsbedingungen. Die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil des Kaufvertrages.

1.4.        Der Verkäufer kann den Wortlaut der Geschäftsbedingungen ändern oder ergänzen. Die während der Wirksamkeit der vorhergehenden Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen entstandenen Rechte und Pflichten bleiben hiervon unberührt.

1.5.        Die Geschäftsbedingungen und die Möglichkeit des Kaufs auf der Website www.cityzenwear.com sind nur für Mehrwertsteuerzahler im Herkunftsland gültig und möglich. (Wir verkaufen nur an Mehrwertsteuerzahler in ihrem Land).

2. ANGEBOT DES VERKÄUFERS

2.1.        Der Kaufvertrag kann mit dem Verkäufer vorzugsweise über den Onlineshop des Verkäufers abgeschlossen werden. Die Bestimmung des Artikels 4.4 der Geschäftsbedingungen wird hiervon nicht berührt. Der Onlineshop (für den B2B-Warenverkauf) wird vom Verkäufer auf der Website www.cityzenwear.com über seine Webschnittstelle (im Folgenden „Webschnittstelle des Onlineshops“ genannt) betrieben.

2.2.        Jegliche Präsentation der Ware auf der Webschnittstelle des Onlineshops hat nur informativen Charakter und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einen Kaufvertrag zu dieser Ware abzuschließen.

2.3.        Die Warenpreise werden vom Verkäufer im Rahmen der Webschnittstelle in EUR angegeben, zwar exklusive Mehrwertsteuer (im Folgenden "MwSt." genannt). Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die vom Verkäufer angegebenen Warenpreise exklusive der mit der Warenlieferung zusammenhängenden Kosten.

2.4.        Der Verkäufer kann dem Käufer vergünstigte (finanzielle) Preiskonditionen gewähren, einschließlich der Gewährung von Preisboni. Der Verkäufer kann solche Vergünstigungen oder Boni jedoch auch von der Einhaltung von Marketing- und Geschäftsstandards abhängig machen, mit denen der Käufer bekannt gemacht wird ("Förderungsbedingungen"). Im Falle eines Verstoßes gegen die Förderungsbedingungen durch den Käufer können die Vergünstigungen oder Boni vom Verkäufer entzogen werden.

3. BENUTZERKONTO

3.1.        Der Käufer kann auf die Benutzerschnittstelle des Onlineshops des Verkäufers zugreifen. Von seiner Benutzerschnittstelle kann der Käufer Warenbestellungen vornehmen (im Folgenden „Benutzerkonto“ genannt).

3.2.        Bei Warenbestellungen ist der Käufer verpflichtet, alle Angaben richtig und wahrheitsgemäß anzuführen. Die im Benutzerkonto angeführten Angaben muss der Käufer bei jeder Änderung aktualisieren. Die vom Käufer in seinem Benutzerkonto und bei Warenbestellungen angeführten Angaben werden vom Verkäufer für korrekt gehalten.

3.3.        Der Zugriff auf das Benutzerkonto wird durch einen Benutzernamen und ein Passwort gesichert. Der Käufer ist verpflichtet, über alle Informationen, die für den Zugriff auf sein Benutzerkonto notwendig sind, Stillschweigen zu bewahren.

3.4.        Der Käufer ist nicht berechtigt, die Nutzung seines Benutzerkontos Dritten zu ermöglichen.

3.5.        Der Verkäufer kann das Benutzerkonto des Käufers auflösen, zwar insbesondere dann, wenn der Käufer sein Benutzerkonto länger als sechs (6) Monate nicht benutzt, oder wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag (einschließlich der Geschäftsbedingungen) verletzt.

3.6.        Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass das Benutzerkonto nicht ununterbrochen zugänglich sein muss, und zwar insbesondere im Hinblick auf die notwendige Instandhaltung der Hardware- und Softwareausstattung des Verkäufers, beziehungsweise auf die erforderliche Wartung der Hardware- und Softwareausstattung Dritter. In solchem Fall verzichtet der Käufer auf jegliche Ansprüche gegen den Verkäufer wegen des nicht zugänglichen Benutzerkontos.

4. ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES

4.1.        Für Warenbestellungen über die Webschnittstelle des Onlineshops kann der Käufer das Bestellformular ausfüllen.  Das Bestellformular beinhaltet insbesondere folgende Informationen:

4.1.1.    über die bestellte Ware (die bestellte Ware wird vom Käufer in den elektronischen Warenkorb der Webschnittstelle des Onlineshops „gelegt“),

4.1.2.    die Art der Bezahlung des Kaufpreises für die Ware, die Daten über die gewünschte Zustellart der bestellten Ware sowie

4.1.3.    die Angaben über die mit der Warenlieferung verbundenen Kosten (im Folgenden gemeinsam nur „Bestellung“ genannt).

4.2.        Der Verkäufer ist in Abhängigkeit vom Charakter der Bestellung (Warenmenge, Höhe des Kaufpreises, voraussichtliche Versandkosten) immer berechtigt, beim Käufer die nachträgliche Bestätigung der Bestellung zu beantragen (zum Beispiel schriftlich oder telefonisch).

4.3.        Das Vertragsverhältnis aus dem Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer entsteht mit der Zustellung der Annahme der Bestellung (Akzeptanz), die der Verkäufer dem Käufer per E-Mail an die im Benutzerkonto oder in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse des Käufers (im Folgenden „elektronische Adresse des Käufers" genannt) senden kann. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass ein Vorschlag zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, der im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit durch Werbung unterbreitet wurde, kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ist. Der Verkäufer kann die Akzeptanz auch durch faktisch wirkende Rechtshandlung, die in der Lieferung von Waren an den Käufer besteht, vornehmen.

4.4.        Der Kaufvertrag kann auch schriftlich oder durch elektronische Post abgeschlossen werden.

5. GEGENSTAND DES KAUFVERTRAGES

5.1.        Der Verkäufer verpflichtet sich im Rahmen des Kaufvertrages, die im Kaufvertrag spezifizierte Ware (im Folgenden "Ware" genannt) dem Käufer zu liefern und das Eigentumsrecht an der Ware auf den Käufer zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich, die Ware zu übernehmen und dem Verkäufer den Kaufpreis für die Ware sowie die mit der Warenlieferung verbundenen Kosten zu zahlen.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1.        Der Warenpreis ist im Kaufvertrag festgelegt. Der Warenpreis und die Transportkosten werden auf der Grundlage der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung bezahlt. Der Verkäufer versendet die Ware erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.

6.2.        Der Warenpreis und die mit der Warenlieferung verbundenen Kosten gemäß dem Kaufvertrag müssen vom Käufer vor dem Warenversand per Überweisung auf das Konto des Verkäufers Nr. _________, geführt bei _________ (im Folgenden "Konto des Verkäufers" genannt), oder über ein Zahlungssystem eines Dritten, einschließlich der Möglichkeit der Zahlung mit Zahlungskarte, bezahlt werden.

6.3.        Sofern nicht anders angegeben, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Warenpreis auch die mit der Warenlieferung verbundenen Kosten  an den Verkäufer zu zahlen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Bestimmungen über die Zahlungsweise und über die Fälligkeit des Warenpreises auch für die Zahlungsweise und für die Fälligkeit der mit der Warenlieferung verbundenen Kosten.

6.4.        Der Verkäufer unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht. Auf den Warenpreis wird deshalb in den Fällen, die in den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften angeführt sind und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

6.5.        Sofern nicht anders vereinbart, können die vom Verkäufer gewährten Preisnachlässe nicht miteinander kombiniert werden. Wenn dem Käufer ein Preisbonus oder -nachlass gewährt werden soll, muss der Verkäufer diesen Bonus oder Nachlass dem Käufer nicht dann gewähren, wenn der Käufer eine seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag (einschließlich der  Geschäftsbedingungen) nicht erfüllt, einschließlich der Fälle, in denen bei der Zahlung des Kaufpreises für die Ware durch den Käufer Verzug eingetreten ist.

6.6.        Bei jeder Zahlung ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis für die Ware und die Transportkosten unter Angabe des sog. variablen Symbols (Verwendungszweck) zu bezahlen. Bei jeder Zahlung gilt die Verpflichtung des Käufers zur Begleichung des Warenpreises erst mit der Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto des Verkäufers als erfüllt.

6.7.        Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Bezahlung auch eines Teils des Warenpreises (z.B. für einen Teil der Ware) oder die Bezahlung eines  angemessenen Vorschusses auf den Warenpreis zu verlangen.

6.8.        Gerät der Käufer mit der Begleichung einer beliebigen Zahlung oder eines Teils davon in Verzug, so entsteht dem Verkäufer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % des Schuldbetrages pro Verzugstag. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Bezahlung des Warenpreises, des Vorschusses auf den Warenpreis oder mit anderen Zahlungen gemäß dem Kaufvertrag ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer solange auszusetzen, bis der Käufer alle Verbindlichkeiten beglichen hat.

6.9.        Reichen die vom Käufer geleisteten Mittel nicht aus, um alle fälligen Forderungen des Verkäufers gegen Käufer zu begleichen, werden die Zahlungen des Käufers zur Begleichung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer in folgender Reihenfolge verwendet: Verzugszinsen, sonstige Nebenforderungen im Zusammenhang mit dem Verzug des Käufers, Schadenersatz und Hauptforderung mit der ältesten Fälligkeit.

6.10.     Forderungen gegen den Verkäufer können gegen den Warenpreis nur dann einseitig aufgerechnet werden, wenn es sich um eine fällige, vom Verkäufer dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannte Forderung oder um eine in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren rechtskräftig festgestellte Forderung des Käufers handelt.

6.11.     Wenn es im Geschäftsverkehr üblich ist, stellt der Verkäufer dem Käufer für die im Rahmen des Kaufvertrages geleisteten Zahlungen einen Steuerbeleg - eine Rechnung aus und sendet diese in elektronischer Form an die elektronische Adresse des Käufers. Auf Wunsch des Käufers sendet der Verkäufer dem Käufer den Steuerbeleg - die Rechnung in gedruckter Form.

7. WARENLIEFERUNG

7.1.        Sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Warenlieferung nach der Klausel Ex Works (EXW) INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer.

7.2.        Wenn der Verkäufer gemäß dem Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware an einen vom Käufer in der Bestellung bestimmten Ort zu liefern, ist der Käufer verpflichtet, die Ware bei Anlieferung zu übernehmen. Sollte der Käufer die Ware bei der Lieferung nicht übernehmen, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz der angelaufenen Kosten zu verlangen und ferner kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

7.3.        Wenn es aus den vom Käufer zu vertretenden Gründen erforderlich ist, die Ware wiederholt oder auf eine andere Art und Weise zuzustellen, als im Kaufvertrag vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die mit der wiederholten Zustellung bzw. die mit der anderen Zustellart verbundenen Kosten zu tragen.

7.4.        Bei der Übernahme der Ware vom Spediteur ist der Käufer verpflichtet, die Anzahl (Menge) der Ware und die Unversehrtheit der Warenverpackungen zu überprüfen und bei jeglichen Mängeln dies dem Spediteur und dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Übernahme der Ware auf dem Lieferschein zu bestätigen (durch Unterschrift oder Stempel). Übernimmt der Käufer eine beschädigte Sendung vom Spediteur, muss er die Beschädigung der Sendung im Übergabeprotokoll des Spediteurs beschreiben und den Verkäufer unverzüglich telefonisch und schriftlich darüber informieren, andernfalls bestätigt der Käufer durch die Bestätigung des Lieferscheins, dass die Warensendung alle Bedingungen und Anforderungen erfüllt hat, wobei eine spätere Reklamation wegen Beschädigung der Verpackung der Sendung nicht berücksichtigt werden kann.

7.5.        Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu liefern. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Käufer stets verpflichtet, den Kaufpreis im Voraus zu entrichten.

7.6.        Sofern keine objektiven Hindernisse eintreten, die der Warenlieferung entgegenstehen würden, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware innerhalb der im Kaufvertrag festgelegten Frist oder innerhalb einer Frist, die unter Berücksichtigung der Art der Ware und des Lieferortes angemessenen ist,  zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware vorzeitig zu liefern. Liefert der Verkäufer die Ware vor dem festgelegten Liefertermin, darf der Käufer die Übernahme der Ware nicht verweigern. Als objektive Lieferhindernisse gelten alle Umstände, die der Warenlieferung entgegenstehen und die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, insbesondere Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten beim Hersteller, Streiks oder Aussperrungen.

7.7.        Wird die Ware spätestens dreißig (30) Tage nach dem Tag, an dem die Ware gemäß dem Kaufvertrag zu liefern war, geliefert, geht es um ordnungsgemäße Leistung seitens des Verkäufers und solche Lieferung stellt keine Verletzung des Kaufvertrages dar. Dem Käufer entstehen aus solcher Lieferung keine Ansprüche gegen den Verkäufer.

8. ÜBERGANG DER GEFAHR DER WARENSCHÄDEN, EIGENTUMSÜBERGANG

8.1.        Wenn der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware an den Frachtführer zu übergeben, geht die Gefahr der Warenschäden auf den Käufer mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer über. Wird die Ware im Moment des Kaufvertragsabschlusses bereits befördert, geht die Gefahr der Warenschäden auf den Käufer mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer (rückwirkend) über.

8.2.        Wenn vereinbart ist, dass die Ware im Lager oder in der Betriebsstätte des Verkäufers übernommen werden soll, geht die Gefahr der Warenschäden auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem er die Ware vom Verkäufer übernimmt, oder, wenn er dies nicht rechtzeitig tut, in dem Zeitpunkt, in dem die Ware zu übernehmen war.

8.3.        Schäden an der Ware, die nach dem Übergang des Schadensrisikos auf den Käufer aufgetreten sind, haben keine Auswirkung auf die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Warenpreises und auf die Pflicht des Verkäufers zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Warenlieferung.

8.4.        Das Eigentum an der Ware geht auf den Käufer mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über.

8.5.        Wird der Warenpreis vom Käufer vollständig im Voraus bezahlt, geht das Eigentumsrecht auf den Käufer wie folgt über:

8.5.1.    wenn der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware an den Frachtführer zu übergeben, geht das Eigentum an der Ware auf den Käufer mit der Übergabe an den ersten Frachtführer über;

8.5.2.    wenn vereinbart wurde, dass die Ware im Lager oder in der Betriebsstätte des Verkäufers übernehmen werden soll, geht das Eigentum an der Ware auf den Käufer im Moment  über, in dem er die Ware vom Verkäufer übernimmt.

9. WARENEIGENSCHAFTEN, UNTERLAGEN ZUR WARE UND BEHANDLUNG DER WARE

9.1.        Der Käufer ist verpflichtet, bei der Behandlung der Ware alle Maßnahmen einzuhalten, die sich aus den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften, aus den vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Ware zur Verfügung gestellten Unterlagen (technische Handbücher) sowie aus den Anweisungen und Hinweisen auf der Warenverpackung oder in den der Ware beigefügten Unterlagen ergeben. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Behandlung der Ware alle Angaben auf der Warenverpackung und in den die Ware betreffenden Unterlagen zu beachten.

9.2.        Die Angaben in den die Ware betreffenden Unterlagen und auf der Warenverpackung beruhen auf den derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen des Verkäufers und setzen eine sachgemäße Verwendung der Waren unter normalen Bedingungen und Umständen und gemäß den Empfehlungen des Verkäufers voraus.

9.3.        Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, die technischen Parameter der Ware zu ändern.

9.4.        In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenverkauf kann der Verkäufer dem Käufer unverbindliche Informationen über die Ware und ihre mögliche Verwendung in Form von unverbindlichen Empfehlungen erteilen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese Empfehlungen in Bezug auf die Eigenschaften der Waren und ihre mögliche Verwendung durch den Käufer unverbindlich und begründen kein Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer hinsichtlich der Erteilung dieser Informationen.

10. RECHTE AUS MANGELHAFTER LEISTUNG

10.1.     Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte des Käufers aus der Mängelhaftung, einschließlich der Gewährleistungshaftung des Verkäufers, unterliegen den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

10.2.     Der Käufer ist verpflichtet, die Ware so bald wie möglich nach dem Übergang der Gefahr des Warenschadens mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.

10.3.     Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Verkäufer, soweit die allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen, nur für die verschuldete Verletzung seiner Pflichten haftet. Die Angabe des Haltbarkeitsdatums auf dem Verpackungsetikett hat nicht die Wirkungen der Übernahme der Qualitätsgarantie durch den Verkäufer.

10.4.     Die Haftung des Verkäufers für Mängel ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Ware nicht im Einklang mit den Hinweisen in den Unterlagen zur Ware verwendet wurde, die Warenmängel durch höhere Gewalt oder durch ein schuldhaftes Verhalten des Käufers oder eines Dritten verursacht wurden.

10.5.     Weist die Ware Mängel auf, werden die Mängelhaftungsansprüche des Käufers in der nachstehend angeführten Weise und in folgender Reihenfolge befriedigt: Lieferung der fehlenden Ware, Lieferung der Ersatzware für die mangelhafte Ware, angemessene Kaufpreisminderung, Beseitigung von Warenmängeln.

11. REKLAMATIONEN DER WARENMÄNGEL

11.1.     Die Rechte des Käufers aus der Mängelhaftung des Verkäufers sind vom Käufer schriftlich an der Adresse des Geschäftssitzes des Verkäufers geltend zu machen (im Folgenden „Reklamation" genannt).

11.2.     Falls die Ware in einer anderen Menge, Qualität oder Ausführung als im Kaufvertrag vereinbart geliefert wurde, muss die Reklamation sofort nach Erhalt oder Abholung der Ware beim Verkäufer geltend gemacht werden. Erfolgt keine sofortige Reklamation gemäß dem vorangehenden Satz, gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert. Bei der schriftlichen Reklamation ist der Käufer zugleich verpflichtet, dem Verkäufer die entscheidenden Tatsachen bezüglich der Mängel an der reklamierten Ware sowie die entsprechenden Lieferscheine zur Ware vorzulegen.

11.3.     Die Reklamation des Käufers berührt nicht die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Warenpreises oder zur Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.

12. SCHADENSHAFTUNG

12.1.     Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Käufers richtet sich nach den allgemeinverbindlichen gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

12.2.     Voraussetzung für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs ist die unverzügliche Unterrichtung des Verkäufers über den Eintritt eines Schadens oder über die Tatsache, dass ein Schaden eintreten könnte.

12.3.     Die Parteien haben für den Fall, dass dem Käufer im Zusammenhang mit der Haftung des Verkäufers für Mängel an der Ware ein Schaden entsteht, vereinbart, den Ersatz des dem Käufer entstandenen Schadens zu begrenzen, es sei denn, dass der Schaden vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, zwar so, dass der Gesamtersatz für den aus diesem Grund entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns auf den Betrag begrenzt ist, den der Käufer tatsächlich als Kaufpreis für die Ware gemäß dem Kaufvertrag bezahlt hat.

12.4.     Unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages halten die Vertragsparteien fest, dass der gesamte vorhersehbare Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns der dem Käufer im Zusammenhang mit der Haftung des Verkäufers für die Warenmängel entstehen kann, sich höchstens auf den Betrag belaufen darf, den der Käufer tatsächlich als Kaufpreis für die Ware gemäß dem Kaufvertrag bezahlt hat.

13. WEITERES ANBIETEN VON WAREN DURCH DEN KÄUFER

13.1.     Im Zusammenhang mit dem Warenverkauf sichert der Verkäufer  für den Käufer auch die Marketingunterstützung. Im Rahmen dieser Marketingunterstützung stellt der Verkäufer dem Käufer unter anderem Informationen über die Waren zur Verfügung, einschließlich Informationen über die empfohlenen Verkaufspreise (Einzelhandelspreise) für die Waren und Informationen über geeignete Marketingpraktiken (Beispiele) für das weitere Anbieten und den Verkauf von Waren durch den Käufer.

13.2.     Der Verkäufer kann dem Käufer auch die werbliche, mit der Ware zusammenhängende Unterstützung  einschließlich der mit der Ware zusammenhängenden Warenbilder, Werbetexte und -grafiken für die Zwecke gewähren, dass der Käufer sie bei weiterem Anbieten und beim Weiterverkauf von Waren verwendet. Der Verkäufer darf bei weiterem Anbieten oder Verkauf von Waren nur solche Werbeunterlagen (einschließlich der Textunterlagen) verwenden, die ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellt oder vom Verkäufer im Voraus in Textform genehmigt wurden.

13.3.     Der Käufer ist daneben verpflichtet,  zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Käufers gemäß Artikel 13.2 der Geschäftsbedingungen dem Verkäufer alle Werbe- oder sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Zusammenhang mit dem weiteren Angebot, dem Vertrieb und dem Verkauf von Waren verwendet, vorzulegen, zwar immer spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem er vom Verkäufer dazu aufgefordert wurde.

13.4.     Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen der Präsentation der Waren des Verkäufers die Marketing- und Werbebedingungen von CityZen, die ihm der Verkäufer elektronisch zugänglich macht, einzuhalten. Diese Bedingungen können vom Verkäufer jederzeit aktualisiert werden.

14. GEISTIGES EIGENTUM

14.1.     Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag können dem Käufer Werbe- und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die  Marken (im Folgenden "Marken" oder im Einzelnen "Marke" genannt) oder nicht eingetragene Bezeichnungen enthalten, die der Verkäufer bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit verwendet (im Folgenden "nicht eingetragene Bezeichnungen" oder im Einzelnen  "nicht eingetragene Bezeichnung" genannt).

14.2.     Der Käufer ist berechtigt, diese Marken oder nicht eingetragenen Bezeichnungen nur in der grafischen Form zu verwenden, in der sie ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurden.

14.3.     Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, darf der Käufer die Marken oder nicht eingetragenen Bezeichnungen des Verkäufers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Waren oder der Waren Dritter verwenden.

14.4.     Der Käufer verpflichtet sich, dass er sich keine mit einer Marke und/oder einer eingetragenen Bezeichnung  identische oder verwechselbare Bezeichnung eintragen (registrieren) lässt und dass er auch bei dem Betrieb seines Unternehmens kein nicht geschütztes Zeichen, das mit einer Marke und/oder einer nicht eingetragenen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, verwenden wird, dies alles für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren nach der Erfüllung des Kaufvertrages.

14.5.     Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer oder Dritten jede Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Durchsetzung seiner Rechte an den Marken und/oder nicht eingetragenen Bezeichnungen zu leisten. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, den Verkäufer unverzüglich über jede ihm bekannt gewordene Verletzung oder Gefährdung dieser Rechte durch Dritte zu informieren.

15. WEITERE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

15.1.     Der Verkäufer ist berechtigt, die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Käufers zu Marketingzwecken als so genannte Referenz in den Werbeunterlagen aller Art zu verwenden (unabhängig von der Form dieser Werbeunterlagen oder der Technologie, mit der sie übermittelt werden).

15.2.     Der Käufer stimmt der Zusendung von  Informationen über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen des Verkäufers an die elektronische Adresse des Käufers zu und er stimmt auch zu, dass Geschäftsmitteilungen des Verkäufers an die elektronische Adresse des Käufers gesendet werden.

15.3.     Der Käufer geht seiner Informationspflicht im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) mit dem gesonderten Dokument, das als Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten bezeichnet ist, nach.

15.4.     Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Verkäufer eine neue Verhandlung über den Vertrag zu verlangen, auch nicht dann, wenn die Umstände, die zum Vertragsabschluss geführt haben, sich wesentlich geändert haben.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1.     Wenn das durch den Kaufvertrag begründete Verhältnis ein internationales (ausländisches) Element beinhaltet, vereinbaren die Parteien, dass das Verhältnis der Rechtsordnung der Tschechischen Republik unterliegt, zwar mit Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

16.2.     Das durch den Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis unterliegt insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch dahingehend, dass für Zwecke der Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer:

16.2.1. die Anwendung der Handelsbräuche im Sinne von § 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird;

16.2.2. die Bestimmungen der § 557, § 1748, § 1799, § 1800 a § 2119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen werden.

16.3.     Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, findet anstatt der ungültigen Bestimmung eine solche Bestimmung Anwendung, deren Sinn der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages bleiben von der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unberührt.

 

In Chrudim , den 20.4.2023

CityZen s.r.o.